Satzung des Freifunk Nordheide e.V.: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2016, 16:48 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Freifunk Nordheide e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freifunk Nordheide e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und die Gemeinnützigkeit erhalten. Der Verein hat seinen Sitz in Buchholz in der Nordheide. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum von der Gründung bis zum 31.12.2016 ist das Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Kultur bezüglich kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein fördert den Zugang von benachteiligten Personengruppen zur Informationsgesellschaft durch die Bereitstellung eines frei zugänglichen Netzwerks und dem Wissenstransfer zur verantwortungsvollen Nutzung des Netzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen;
- Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke (Routingprotokolle, Betriebssysteme, 802.11x Meshverfahren, VPNs, Webservices und andere moderne Verfahren zum Betrieb einer IT-Infrastruktur);
- Information über gesellschaftliche, kulturelle, rechtliche und weitere Auswirkungen freier Netzwerke;
- Förderung der Kontakte und des Austauschs mit weiteren Personen und Organisationen In- und Ausland, die im Bereich der freien Netzwerke tätig sind.
- Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke näher gebracht werden soll.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss einen Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Bei Ausscheiden oder Auflösung dürfen Vereinsmitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder zu mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt (schriftlich und/oder) auf elektronischem Wege mit einer Ladungsfrist von zwei (2) Wochen unter der Angabe von Ort , Uhrzeit sowie einer Tagesordnung. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle einer Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist für alle Mitglieder jederzeit einsehbar. Personenbezogene Daten dürfen nicht weiter verwendet werden.
§9 Der Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Gesamtvorstand kann bis zu drei Beisitzer ernennen und auch entlassen. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Der Gesamtvorstand kann kurzfristig über eine Mittelvergabe mit 2/3 Mehrheit entscheiden. Unterstützungen an die gleiche Person müssen von der Mitgliederversammlung entschieden werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der Vorstand erstellt eine Richtlinie nach Maßgabe der Satzung zur Prüfung und Vergabe der Mittel. Die Gültigkeit der Richtlinie muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorstand kann schriftlich im Umlaufverfahren oder online entscheiden.
§10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Verein wird automatisch aufgelöst, sofern kein 1. und 2. Vorsitzender gewählt werden können Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein freie Netzwerke e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.